OLG Düsseldorf - Urteil vom 11.12.2001
21 U 30/01
Normen:
ZPO § 543 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ; HOAI § 15 § 24 § 23 § 5 Abs. 5 ; BGB § 632 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 658
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 262/00

Anspruch auf Vergütung der verschiedenen Leistungsphasen des § 15 HOAI

OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.12.2001 - Aktenzeichen 21 U 30/01

DRsp Nr. 2002/5547

Anspruch auf Vergütung der verschiedenen Leistungsphasen des § 15 HOAI

Es kann zwar grundsätzlich nicht davon ausgegangen werden, dass ein Architekt Arbeiten ohne Vergütung verrichtet. Doch kann hieraus nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass ein Architekt, der bestimmte Arbeiten ausführt, insoweit auch in jedem Fall einen Vergütungsanspruch erwirbt. Eine Beauftragung muss hinsichtlich jeder Leistungsphase und ihrer (vorzeitigen) Erbringung gesondert vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 § 92 Abs. 1 § 708 Nr. 10 § 713 § 546 ; HOAI § 15 § 24 § 23 § 5 Abs. 5 ; BGB § 632 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufungen beider Parteien sind als jeweils selbstständige Berufungen zulässig, haben jedoch in der Sache keinen Erfolg.

I.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet, soweit er sich gegen die Nichtberücksichtigung der Leistungsphase 5 bzgl. des Bauvorhabens "Gasthof K", die Nichtberücksichtigung der Leistungsphase 3 bzgl. der angrenzenden "Wohnbebauung mit Tiefgarage" und der angeblich falschen Berechnung des Umbauzuschlags (Gasthof K) wendet.

1.