OLG Karlsruhe - Beschluss vom 23.03.2020
9 U 139/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 631 ff.; ZPO § 321a Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 17.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 23/19

Anspruch auf Vergütung von SanitärarbeitenSchlüssige Darlegung eines VergütungsanspruchsWerkvertrag/Werklieferungsvertrag

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 9 U 139/19

DRsp Nr. 2021/17577

Anspruch auf Vergütung von Sanitärarbeiten Schlüssige Darlegung eines VergütungsanspruchsWerkvertrag/Werklieferungsvertrag

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 17.09.2019, Az. 6 O 23/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2.

Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB §§ 631 ff.; ZPO § 321a Abs. 1; ZPO § 321a Abs. 2; ZPO § 531 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldnern die Vergütung von Sanitärarbeiten, die er zwischen März und August 2015 im ehemaligen ... durchgeführt hat.