VGH Bayern - Beschluss vom 23.08.2018
1 NE 18.1123
Normen:
BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 3;

Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Nachweis formeller oder materieller Fehler bei einem Bebauungsplan

VGH Bayern, Beschluss vom 23.08.2018 - Aktenzeichen 1 NE 18.1123

DRsp Nr. 2018/14850

Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan; Nachweis formeller oder materieller Fehler bei einem Bebauungsplan

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 3; BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 3;

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan "W ...", den die Antragsgegnerin am 7. November 2017 beschlossen und am 9. November 2017 bekanntgemacht hat (im Folgenden: Bebauungsplan).