I. Das am 09.10.2019 verkündete Versäumnisurteil des Senats -
II. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.
III. Dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
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