OLG Brandenburg - Urteil vom 10.06.2020
11 U 120/17
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 640 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2021, 1820
Vorinstanzen:
LG Cottbus, - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 231/12

Anspruch auf Werklohn für Beschichtungsarbeiten an einer StahlbaubrückeFälligkeit einer WerklohnforderungUnwesentlicher MangelSubjektiver Mangelbegriff

OLG Brandenburg, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 11 U 120/17

DRsp Nr. 2020/8669

Anspruch auf Werklohn für Beschichtungsarbeiten an einer Stahlbaubrücke Fälligkeit einer Werklohnforderung Unwesentlicher Mangel Subjektiver Mangelbegriff

I. Das am 09.10.2019 verkündete Versäumnisurteil des Senats - 11 U 120/17 - wird aufrechterhalten.

II. Die weiteren Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Dieses Berufungsurteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung im Umfange von 120 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Als Sicherheit genügt die schriftliche unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes oder Kreditversicherers.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 641 Abs. 2 S. 1 Nr. 2; BGB § 641 Abs. 1 S. 1; BGB § 640 Abs. 1;

Gründe:

I.