BGH - Urteil vom 27.05.2010
VII ZR 182/09
Normen:
BGB § 254 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 a. F.; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 1583
NJW 2010, 2571
NZBau 2010, 556
VersR 2011, 409
ZfBR 2010, 664
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 1331/07
OLG Dresden, vom 20.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 441/09

Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der nach den i.R.d. Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung eines Unternehmers gegen den für die Entstehung des Mangels mitverantwortlichen Besteller

BGH, Urteil vom 27.05.2010 - Aktenzeichen VII ZR 182/09

DRsp Nr. 2010/12347

Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses in Höhe der nach den i.R.d. Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen Kosten der Mängelbeseitigung eines Unternehmers gegen den für die Entstehung des Mangels mitverantwortlichen Besteller

Hat der Unternehmer gegen den für die Entstehung des Mangels mitverantwortlichen Besteller Anspruch auf Zahlung eines Zuschusses zur Mängelbeseitigung, richtet sich dessen Höhe grundsätzlich nach den im Rahmen der Erforderlichkeit im Zeitpunkt ihrer Ausführung bei dem Unternehmer tatsächlich angefallenen (Selbst-) Kosten der Mängelbeseitigung.

Auf die Revision der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 20. Oktober 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als hinsichtlich eines Betrages von 8.862,46 € nebst Zinsen zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1; BGB § 278; BGB § 633 Abs. 2 S. 1 a. F.; VOB/B § 13 Nr. 5 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Kostenzuschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 9.273,30 €.