BVerwG - Urteil vom 24.11.2021
6 C 19.19
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 12; KapVO § 3 Abs. 1; KapVO § 7 Abs. 3 S. 1; KapVO § 8; KapVO § 17; KapVO § 18; ÄApprO (2002) § 2 Abs. 1; ÄApprO (2002) § 2 Abs. 8; VwGO § 137 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 560;
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 LC 272/16

Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin betreffend einen Teilstudienplatz; Berechnung des Dienstleistungsexports; Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts im Studiengang Humanmedizin wegen eines überhöhten Ausbildungsaufwands in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

BVerwG, Urteil vom 24.11.2021 - Aktenzeichen 6 C 19.19

DRsp Nr. 2022/3855

Anspruch auf Zulassung zum Studiengang Humanmedizin betreffend einen Teilstudienplatz; Berechnung des Dienstleistungsexports; Überschreitung des Gesamtcurricularnormwerts im Studiengang Humanmedizin wegen eines überhöhten Ausbildungsaufwands in der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin

1. Bei der Berechnung des Dienstleistungsexports ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, eine Schwundbereinigung bei den Studienanfängerzahlen des nachfragenden Studiengangs durchzuführen.2. Verfassungsrecht steht der isolierten Berechnung des Curricularanteils der Lehreinheit Vorklinik nicht entgegen.3. Das Kapazitätserschöpfungsgebot verlangt nicht, die Zahl der Teilstudienplätze um die Zahl derjenigen Studierenden zu erhöhen, die den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bereits bestanden haben und im ersten Semester auf einen Vollstudienplatz zugelassen sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. Juni 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 3; GG Art. 12; KapVO § 3 Abs. 1; KapVO § 7 Abs. 3 S. 1; KapVO § 8; KapVO § 17; KapVO § 18; ÄApprO (2002) § 2 Abs. 1; ÄApprO (2002) § 2 Abs. 8; VwGO § 137 Abs. 2; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 560;

Gründe

I