OLG München vom 09.11.2010
28 U 4905/08
Normen:
BGB § 631; BGB § 632;
Fundstellen:
BauR 2013, 133
Vorinstanzen:
LG München II, vom 05.09.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 HK O 3711 / 04

Anspruch aus Restwerklohn aus einer Schlussrechnung bei einem fehlendem schlüssigen Vortrag hinsichtlich einzelner Positionen der Schlussrechnung

OLG München, vom 09.11.2010 - Aktenzeichen 28 U 4905/08

DRsp Nr. 2013/13426

Anspruch aus Restwerklohn aus einer Schlussrechnung bei einem fehlendem schlüssigen Vortrag hinsichtlich einzelner Positionen der Schlussrechnung

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 05.09.2008 - Az: 1 HK O 3711/04 - wird, soweit sie sich nicht durch den Teilvergleich vom 29.09.2009 erledigt hat, unter Aufhebung der Kostenentscheidung der 1. Instanz zurückgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben der Kläger 85,9%

und die Beklagte 14,1% zu tragen.

III.

Im Berufungsverfahren werden die Kosten des Teilvergleichs gegeneinander aufgehoben. Von den übrigen Kosten haben der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631; BGB § 632;

Gründe

I.

1. 2.