Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 05.09.2008 - Az: 1 HK
Von den Kosten des Rechtsstreits der 1. Instanz haben der Kläger 85,9%
und die Beklagte 14,1% zu tragen.
III.Im Berufungsverfahren werden die Kosten des Teilvergleichs gegeneinander aufgehoben. Von den übrigen Kosten haben der Kläger 85% und die Beklagte 15% zu tragen.
IV.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
V.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
1. 2.
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