OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 23.01.2013
4 U 62/12
Normen:
BGB § 684 S. 2; BGB § 812 Abs. 1;
Fundstellen:
NZI 2013, 7
ZIP 2013, 1634
ZInsO 2013, 1905
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 15.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 04 O 39/11

Anspruch der Bank gegen den Insolvenzverwalter auf Rückzahlung einer trotz Genehmigung gutgeschriebenen Lastschrift

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.01.2013 - Aktenzeichen 4 U 62/12

DRsp Nr. 2013/14776

Anspruch der Bank gegen den Insolvenzverwalter auf Rückzahlung einer trotz Genehmigung gutgeschriebenen Lastschrift

Hat der Insolvenzverwalter einer Lastschriftbuchung, die im Verfahren nach dem Abkommen über den Lastschriftverkehr (LSO) vor Insolvenzeröffnung eingelöst worden war, widersprochen und ist ihm daraufhin der Betrag von der Schuldnerbank wieder gutgeschrieben worden, so kann die Gläubigerin selbst dann, wenn die Lastschriftbuchung vor Insolvenzeröffnung bereits konkludent genehmigt worden war, vom Insolvenzverwalter nicht die Rückzahlung des Betrages aus ungerechtfertigter Bereicherung verlangen. Der Gläubiger muss sich vielmehr mit einem Anspruch auf Wiedergutschrift an seine Bank halten.

Die Berufung des Klägers gegen das am 15. Februar 2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt, 4. Zivilkammer, wird zurückgewiesen. Das Urteil des Landgerichts wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Streithelferin zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.