BGH - Beschluss vom 22.10.1998
IX ZR 213/97
Normen:
VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 HS. 2;
Vorinstanzen:
OLG Celle,

Anspruch des Bestellers auf Ersatz der Mehrkosten der Ersatzvornahme

BGH, Beschluss vom 22.10.1998 - Aktenzeichen IX ZR 213/97

DRsp Nr. 1998/19841

Anspruch des Bestellers auf Ersatz der Mehrkosten der Ersatzvornahme

§ 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 2. Hs. VOB/B ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage.

Normenkette:

VOB/B § 8 Nr. 3 Abs. 2 S. 1 HS. 2;

Gründe:

Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 554 b ZPO).

Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Es hat die Bürgschaftserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß diese nicht das Risiko einer Haftung für zuviel geleistete Abschlagszahlungen auf erbrachte Bauarbeiten umfaßt (vgl. BGHZ 76, 187, 189 f; BGH, Urt. v. 12. Juni 1980 - VII ZR 270/79, WM 1980, 951, 952). Das Senatsurteil vom 17. Dezember 1987 (IX ZR 263/86, NJW 1988, 907) betrifft einen verbürgten Verlust von Vorauszahlungen auf nicht erbrachte Vertragsleistungen und damit einen anderen Sachverhalt.