Die Sache wirft keine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf; die Revision bietet keine Aussicht auf Erfolg (§
Entgegen der Ansicht der Revision ist das Berufungsgericht nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abgewichen. Es hat die Bürgschaftserklärung rechtsfehlerfrei dahin ausgelegt, daß diese nicht das Risiko einer Haftung für zuviel geleistete Abschlagszahlungen auf erbrachte Bauarbeiten umfaßt (vgl. BGHZ 76, 187, 189 f; BGH, Urt. v. 12. Juni 1980 - VII ZR 270/79, WM 1980, 951, 952). Das Senatsurteil vom 17. Dezember 1987 (IX ZR 263/86, NJW 1988, 907) betrifft einen verbürgten Verlust von Vorauszahlungen auf nicht erbrachte Vertragsleistungen und damit einen anderen Sachverhalt.
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