BGH - Urteil vom 24.10.2017
XI ZR 362/15
Normen:
BGB § 398; BGB § 765; BGB § 768 Abs. 1 S. 1; BGB § 774 Abs. 1 S. 1; BGB § 813 Abs. 1 S. 1; BGB § 821;
Fundstellen:
BB 2017, 3009
BGHZ 216, 274
BauR 2018, 515
DNotZ 2018, 513
DZWIR 2018, 142
MDR 2018, 165
NJW 2018, 458
VersR 2018, 295
ZIP 2017, 2410
ZInsO 2017, 2743
Vorinstanzen:
LG Mainz, vom 14.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 33/13
OLG Koblenz, vom 08.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 1480/14

Anspruch des Bürgen auf Rückgabe des Geleisteten bei dauerhafter Einrede des Bürgen gegen den Gläubiger wegen Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung; Dauerhafte Einrede des Bürgen gegen seine Inanspruchnahme aus der übernommenen Gewährleistungsbürgschaft; Haftungsübernahme des Bürgen trotz Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger; Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit in einem Vertrag über Bauleistungen; Einwendungsausschluss bzgl. unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Auftragsnehmers; Auferlegung der Stellung einer Bürgschaft zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt gegenüber dem Auftragnehmer

BGH, Urteil vom 24.10.2017 - Aktenzeichen XI ZR 362/15

DRsp Nr. 2017/17395

Anspruch des Bürgen auf Rückgabe des Geleisteten bei dauerhafter Einrede des Bürgen gegen den Gläubiger wegen Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung; Dauerhafte Einrede des Bürgen gegen seine Inanspruchnahme aus der übernommenen Gewährleistungsbürgschaft; Haftungsübernahme des Bürgen trotz Unwirksamkeit der zugrunde liegenden Sicherungsabrede zwischen Hauptschuldner und Gläubiger; Formularmäßiger Ausschluss der Einrede der Aufrechenbarkeit in einem Vertrag über Bauleistungen; Einwendungsausschluss bzgl. unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Forderungen des Auftragsnehmers; Auferlegung der Stellung einer Bürgschaft zur Ablösung eines Gewährleistungseinbehalts mit einem gegenüber dem Bürgen unzulässigen Regelungsinhalt gegenüber dem Auftragnehmer

Ein Bürge, dem wegen der Unwirksamkeit der Sicherungsvereinbarung nach § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB eine dauerhafte Einrede gegen den Gläubiger zustand, kann das von ihm dennoch Geleistete nach § 813 Abs. 1 Satz 1 BGB vom Gläubiger zurückverlangen

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird der Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 8. Juni 2015 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klage nachfolgend stattgegeben wird.