Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Erbbauberechtigten teilte die Klägerin - die Grundstückseigentümerin - durch Schreiben vom 29. September 1987 dem beklagten Konkursverwalter auf dessen Anfrage mit, sie mache das als Erbbaurechtsinhalt für den Fall des Konkurses vereinbarte Heimfallrecht geltend. Diese Erklärung widerrief sie mit Schreiben vom 27. November 1987. Ihr Verlangen, der Beklagte solle sich wegen des Erbbauzinses der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht unterwerfen, lehnte dieser mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihr Heimfallrecht ausgeübt.
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