BGH - Urteil vom 18.05.1990
V ZR 190/89
Normen:
ErbbauVO § 2 Nr.4;
Fundstellen:
BB 1990, 1660
BGHR ErbbauVO § 32 Abs. 1 Heimfallanspruch 1
DRsp I(154)187b-d
MDR 1990, 994
NJW-RR 1990, 1095
Rpfleger 1990, 412
WM 1990, 1556
Vorinstanzen:
OLG Celle,
LG Hannover,

Anspruch des Eigentümers auf Zahlung des Erbbauzinses bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs

BGH, Urteil vom 18.05.1990 - Aktenzeichen V ZR 190/89

DRsp Nr. 1992/1219

Anspruch des Eigentümers auf Zahlung des Erbbauzinses bei Geltendmachung des Heimfallanspruchs

»Auch wenn der Eigentümer den Heimfallanspruch geltend macht, steht ihm der Erbbauzins für die Dauer des Erbbaurechts zu, mithin bis zum dinglichen Vollzug des Anspruchs.«

Normenkette:

ErbbauVO § 2 Nr.4;

Tatbestand:

Nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Erbbauberechtigten teilte die Klägerin - die Grundstückseigentümerin - durch Schreiben vom 29. September 1987 dem beklagten Konkursverwalter auf dessen Anfrage mit, sie mache das als Erbbaurechtsinhalt für den Fall des Konkurses vereinbarte Heimfallrecht geltend. Diese Erklärung widerrief sie mit Schreiben vom 27. November 1987. Ihr Verlangen, der Beklagte solle sich wegen des Erbbauzinses der Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht unterwerfen, lehnte dieser mit der Begründung ab, die Klägerin habe ihr Heimfallrecht ausgeübt.