BVerwG - Beschluss vom 14.01.2019
9 B 13.18
Normen:
VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17 S. 2;
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 13.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 2449/14

Anspruch des Eigentümers eines Gewerbegrundstücks auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück; Interesse des Eigentümers eines Gewerbegrundstücks an der Beibehaltung einer vorhandenen Zweiterschließung; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BVerwG, Beschluss vom 14.01.2019 - Aktenzeichen 9 B 13.18

DRsp Nr. 2019/3097

Anspruch des Eigentümers eines Gewerbegrundstücks auf unveränderten Zugang zu einem Grundstück; Interesse des Eigentümers eines Gewerbegrundstücks an der Beibehaltung einer vorhandenen Zweiterschließung; Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 13. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1; FStrG § 17 S. 2;

Gründe

Die Beschwerde, die sich auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und des Verfahrensmangels stützt, bleibt ohne Erfolg.

1. Grundsätzlich bedeutsam (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist eine Rechtssache nur, wenn für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz eine konkrete, fallübergreifende und bislang ungeklärte Frage des revisiblen Rechts von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Den Darlegungen der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind.

a) Die Frage,