BVerwG - Urteil vom 27.02.2019
6 C 1.18
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 114 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 164, 368
DÖV 2019, 711
NVwZ 2020, 387
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 20.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 26 K 7929/10
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 16 A 2447/12

Anspruch des Verwaltungsdirektors und kaufmännischen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle auf Widerruf und Richtigstellung einzelner Aussagen in einem Bericht des Bundesrechnungshofes; Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

BVerwG, Urteil vom 27.02.2019 - Aktenzeichen 6 C 1.18

DRsp Nr. 2019/8130

Anspruch des Verwaltungsdirektors und kaufmännischen Geschäftsführers der Bundeskunsthalle auf Widerruf und Richtigstellung einzelner Aussagen in einem Bericht des Bundesrechnungshofes; Prüfung einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die in Art. 114 Abs. 2 GG begründete Sonderstellung des Bundesrechnungshofs schließt eine gerichtliche Überprüfung seiner Berichtstätigkeit nicht aus.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Zwischenurteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 103 Abs. 1; GG Art. 114 Abs. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt den Widerruf und die Richtigstellung einzelner Aussagen in einem Bericht des Bundesrechnungshofes. Er war zunächst Verwaltungsdirektor und seit 2001 kaufmännischer Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland GmbH, Bonn (Bundeskunsthalle). Die Bundeskunsthalle ist eine privatrechtlich organisierte Einrichtung des Bundes und der Länder und wird aus öffentlichen Mitteln durch den/die Bundesbeauftragten/-e für Kultur und Medien (Bundesbeauftragter) gefördert.