VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 17.07.2018
10 S 2449/17
Normen:
VwGO § 42 Abs. 2; GG Art. 28 Abs. 2 S. 1; LV Art. 71 Abs. 1 S. 1; LV Art. 2; BImSchG § 47d Abs. 6; BImSchG § 47 Abs. 6 S. 1; StVO § 45 Abs. 1 S. 1-2; StVO § 45 Abs. 9 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
DÖV 2018, 955
NVwZ-RR 2019, 21
VRS 2018, 81
Vorinstanzen:
VG Sigmaringen, vom 11.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1387/16

Anspruch einer Gemeinde auf Umsetzung verkehrsbehördlicher Maßnahmen auf der Grundlage eines von ihr beschlossenen Lärmaktionsplanes; Klagebefugnis einer Gemeinde; Verletzung des Rechts einer Gemeinde zur kommunalen Selbstverwaltung aufgrund Weigerung der Umsetzung rechtmäßig festgelegter Lärmminderungsmaßnahmen durch die Fachbehörde

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.07.2018 - Aktenzeichen 10 S 2449/17

DRsp Nr. 2018/13076

Anspruch einer Gemeinde auf Umsetzung verkehrsbehördlicher Maßnahmen auf der Grundlage eines von ihr beschlossenen Lärmaktionsplanes; Klagebefugnis einer Gemeinde; Verletzung des Rechts einer Gemeinde zur kommunalen Selbstverwaltung aufgrund Weigerung der Umsetzung rechtmäßig festgelegter Lärmminderungsmaßnahmen durch die Fachbehörde

1. Ist das Bestehen einer subjektiven Rechtsposition - hier in Bezug auf die fachrechtliche Umsetzung der Lärmaktionsplanung einer Gemeinde - ernsthaft streitig, kann die Klagebefugnis nicht verneint werden.2. Die Fachbehörden sind zur Umsetzung in Lärmaktionsplänen rechtmäßig festgelegter Lärmminderungsmaßnahmen verpflichtet, ohne dass ihnen ein nach den fachrechtlichen Eingriffsnormen zustehendes Ermessen verbliebe.3. Die Straßenverkehrsbehörde ist an die Festlegung einer Geschwindigkeitsbegrenzung in einem Lärmaktionsplan gebunden, wenn die straßenverkehrsrechtlichen Anordnungsvoraussetzungen vorliegen und die Maßnahme unter Berücksichtigung der Belange der betroffenen Verkehrsteilnehmer verhältnismäßig ist; ein Einvernehmenserfordernis besteht dabei nicht.4. Die Weigerung der Umsetzung rechtmäßig festgelegter Lärmminderungsmaßnahmen durch die Fachbehörde verletzt die planende Gemeinde in ihrem Recht auf kommunale Selbstverwaltung.

Tenor