OVG Hamburg - Urteil vom 20.09.2022
3 Bf 198/21
Normen:
HmbRDG § 14 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
D_V 2023, 220
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 26.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 3698/20

Anspruch einer gemeinnützigen GmbH im Bereich des Rettungsdiensts auf Berücksichtigung in Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

OVG Hamburg, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen 3 Bf 198/21

DRsp Nr. 2022/17277

Anspruch einer gemeinnützigen GmbH im Bereich des Rettungsdiensts auf Berücksichtigung in Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

1. § 14 Abs. 1 Satz 2 HmbRDG ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, vereinbar.2. Die Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB ist mit Unionsrecht vereinbar und findet auf ein verwaltungsrechtliches Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung Anwendung, bei dem der Kreis der potentiellen Leistungserbringer auf gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB beschränkt wurde.3. Es steht der Anwendbarkeit der Bereichsausnahme des § 107 Abs. 1 Nr. 4 GWB in einem solchen Auswahlverfahren nicht entgegen, wenn als weitere Voraussetzung ein Nachweis über die Zustimmung der zuständigen Behörde zur Mitwirkung beim Katastrophenschutz der Freien und Hansestadt Hamburg gefordert wird.4. Eine öffentliche Stelle hat bei der Vergabe von Leistungen der Notfallrettung, die unter die Bereichsausnahme des Art. 10 lit. h) der Richtlinie 2014/24/EU fällt, die Grundregeln des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union zu beachten, sofern an der streitgegenständlichen Vergabe ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (hier verneint).