OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 12.09.2019
8 A 4775/18
Normen:
UmwRG § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 4; UmwRG § 2 Abs. 1 S. 1; BImSchG § 47 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
DÖV 2020, 202
VRS 2019, 124
ZUR 2020, 173
Vorinstanzen:
VG Köln, vom 08.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 6684/15

Anspruch einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Köln; Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Köln

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 8 A 4775/18

DRsp Nr. 2020/293

Anspruch einer nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Umweltvereinigung auf Fortschreibung des Luftreinhalteplans für die Stadt Köln; Einhaltung des über ein Kalenderjahr gemittelten Grenzwertes für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet Köln

Tenor

Die Berufungen werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. November 2018 wie folgt geändert wird:

Der Beklagte wird verurteilt, den für die Beigeladene zu 1. geltenden Luftreinhalteplan unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen enthält, um die Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts für Stickstoffdioxid in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet der Beigeladenen zu 1. so kurz wie möglich zu halten.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte und die Beigeladene zu 1. jeweils zur Hälfte mit Ausnahme ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die sie jeweils selbst tragen.

Die Beigeladene zu 2. trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.