OVG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2020
13 A 11356/19.OVG
Normen:
AufenthG § 11 Abs. 1; AufenthG § 11 Abs. 2; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7 S. 1; EMRK Art. 3; EMRK Art. 9;
Vorinstanzen:
VG Trier, vom 08.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 1221/18

Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen vom Stamm der Hazara und durch Geburt muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Konversion zum Christentum; Rückkehr in die Stadt Masar-e Sharif in der Provinz Balkh

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2020 - Aktenzeichen 13 A 11356/19.OVG

DRsp Nr. 2020/3392

Anspruch eines afghanischen Staatsangehörigen vom Stamm der Hazara und durch Geburt muslimisch-schiitischer Religionszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Drohen einer Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan aufgrund der Konversion zum Christentum; Rückkehr in die Stadt Masar-e Sharif in der Provinz Balkh

Zur Geltendmachung der Konversion zum Christentum und der hieraus resultierenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 und 9 EMRK bei einer Rückkehr in die Islamische Republik Afghanistan. Junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweisen, sind bei einer Rückkehr in den Raum Kabul regelmäßig auch dann nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen existentiellen Gefahr ausgesetzt, wenn sie keine Unterstützung durch Familien- oder Stammesangehörige erhalten (Fortführung der Rechtsprechung, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21. März 2012 - 8 A 11050/10 -). Gleiches gilt bei einer Rückkehr in die Stadt Masar-e Sharif in der Provinz Balkh.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 8. März 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.