LAG Hamm - Urteil vom 21.10.2016
1 Sa 414/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Minden, vom 17.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1099/14

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilhabe an einer variablen Vergütung aufgrund einer Betriebsvereinbarung

LAG Hamm, Urteil vom 21.10.2016 - Aktenzeichen 1 Sa 414/16

DRsp Nr. 2016/20166

Anspruch eines Arbeitnehmers auf Teilhabe an einer variablen Vergütung aufgrund einer Betriebsvereinbarung

Einem Arbeitnehmer stehen keine Ansprüche auf Zahlung einer variablen Vergütung aufgrund einer "Betriebsvereinbarung über den Verkaufsbonusplan" zu, wenn Einigkeit hinsichtlich der Auslegung der Betriebsvereinbarung dahingehend besteht, dass Ansprüche die Zugehörigkeit des Arbeitnehmers zum Betrieb zum Ende des jeweiligen Quartals voraussetzen, der Arbeitnehmer aufgrund einer Aufhebungsvereinbarung von der Arbeitsleistung freigestellt war und nach einer Protokollnotiz betreffend die Auslegung der Betriebsvereinbarung eine Betriebszugehörigkeit auch im Falle einer Freistellung nicht gegeben ist.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Minden vom 17.02.2016 - 3 Ca 1099/14 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 77 Abs. 4 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage um Erteilung einer Auskunft über die Voraussetzungen der Zielerreichung eines Verkaufsbonusplans und über die Zahlung der sich ergebenden Beträge.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.