Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 10. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.
Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Klägerinnen insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1, soweit mit ihr Ansprüche aus den Aufträgen mit den Auftragsnummern 021706335, 021706334 und 9/2004 (040701215) geltend gemacht werden, sowie die Klage der Klägerin zu 2, soweit mit ihr Ansprüche aus Aufträgen mit den Auftragsnummern 11/2002/Bm und 70/2003/Bm geltend gemacht werden, abgewiesen hat.
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