BGH - Urteil vom 03.12.2019
KZR 27/17
Normen:
GWB § 33 Abs. 4;
Vorinstanzen:
LG Mannheim, vom 03.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 145/14
OLG Karlsruhe, vom 10.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 6 U 133/15

Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei Zahlung überhöhter Preise; Kartellabsprache zwischen Unternehmen

BGH, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen KZR 27/17

DRsp Nr. 2020/7474

Anspruch eines Auftraggebers auf Ersatz eines kartellbedingten Schadens bei Zahlung überhöhter Preise; Kartellabsprache zwischen Unternehmen

Nicht nur die Marktteilnehmer auf den von einer Kartellabsprache betroffenen oder benachbarten Märkten - insbesondere die unmittelbaren und mittelbaren Abnehmer oder Lieferanten der Kartellbeteiligten - sondern auch Kartellaußenseiter sind berechtigt, Schadensersatzansprüche gegen die Kartellbeteiligten geltend zu machen. Der Kreis der Anspruchsberechtigten kann sich auch auf sonstige Dritte erstrecken, auf deren Vermögensposition sich die Kartellabsprache wirtschaftlich nachteilig in Form eines verursachten Schadens ausgewirkt hat.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - Kartellsenat - vom 10. März 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.

Unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wird das vorbezeichnete Urteil auf die Revision der Klägerinnen insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage der Klägerin zu 1, soweit mit ihr Ansprüche aus den Aufträgen mit den Auftragsnummern 021706335, 021706334 und 9/2004 (040701215) geltend gemacht werden, sowie die Klage der Klägerin zu 2, soweit mit ihr Ansprüche aus Aufträgen mit den Auftragsnummern 11/2002/Bm und 70/2003/Bm geltend gemacht werden, abgewiesen hat.