BGH - Beschluss vom 07.12.2021
II ZR 196/20
Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; BGB § 319 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;
Vorinstanzen:
AG Landsberg a. Lech, vom 15.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 C 270/19
LG Augsburg, vom 28.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 472 S 3215/19

Anspruch eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG gegen eine ehemalige Kommanditistin auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags

BGH, Beschluss vom 07.12.2021 - Aktenzeichen II ZR 196/20

DRsp Nr. 2022/5081

Anspruch eines Filmfonds in Form einer Publikums-KG gegen eine ehemalige Kommanditistin auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags

Tenor

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 28. Oktober 2020 auf Kosten der Klägerin zurückzuweisen.

2.

Der Streitwert des Revisionsverfahrens wird auf 4.504 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1; ZPO § 552a; BGB § 319 Abs. 1 S. 2 Hs. 2;

Gründe

A.

Die Klägerin, ein Filmfonds in Form einer Publikums-KG, nimmt die Beklagte als ehemalige Kommanditistin auf Zahlung eines Abfindungsfehlbetrags in Anspruch.

Die Beklagte beteiligte sich im November 2004 als Direktkommanditistin mit einer Zeichnungssumme von 40.000 € zzgl. 3 % Agio an der Klägerin. Gemäß § 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags in der im Beitrittszeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: GV aF) leistete sie zunächst nur 50 % der Zeichnungssumme zuzüglich Agio; die restlichen 50 % sollten in einem Betrag durch Verrechnung mit ausschüttungsfähigen Gewinnen erbracht werden.

§ 4 Nr. 3 GV aF lautete:

"3. Kommanditeinlagen der Treugeber und Direktkommanditisten:

Die Pflichteinlage eines Treugebers oder Direktkommanditisten beträgt mindestens EUR 20.000,00 zuzüglich eines Agio in Höhe von 3 % der Pflichteinlage und muss durch 1.000 teilbar sein. ...