OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.03.2013
1 U 215/11
Normen:
BGB § 839; GG Art. 1; GG Art. 2; GG Art. 34; ZPO § 256;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 10.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 532/10

Anspruch eines gemeinnützigen Vereins auf eine Geldentschädigung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 1 U 215/11

DRsp Nr. 2013/7477

Anspruch eines gemeinnützigen Vereins auf eine Geldentschädigung

1. Auch Erlasse und sonstige Verwaltungsvorschriften können Amtspflichten zugunsten Dritter begründen, aus deren Verletzung sich Amtshaftungsansprüche ableiten lassen. 2. Ein gemeinnütziger Verein kann jedenfalls dann keine Geldentschädigung für die Verletzung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlangen, wenn sein damals unmittelbar betroffener Vorstand für die mit der Persönlichkeitsverletzung in Zusammenhang stehenden Maßnahmen erfolgreich eine fünfstellige Geldentschädigung erstritten hat. 3. Auch für Klagen gegen Untergliederungen der öffentlichen Hand gilt der Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage. Eine Ausnahme kommt - abgesehen von Fällen nicht abgeschlossener Schadensentwicklung - in Betracht, wenn auch die Feststellungsklage eine prozessökonomische Klärung der aufgetretenen Streitfragen ermöglicht und wenn zu erwarten ist, dass der Beklagte auch ohne ein Leistungsurteil seine Leistung erbringen wird. Daran fehlt es, wenn Hauptstreitpunkt die Ersatzfähigkeit einzelner Schadensposten unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit von Kosten ist.

Die Berufung des Klägers gegen das am 10. 8. 2011 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.