OLG Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2020
6 W 81/20
Normen:
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1;
Fundstellen:
MMR 2021, 251
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 52 O 50/20

Anspruch eines Internetproviders auf Unterlassung von Äußerungen im Hinblick auf angebliche Rechtsverletzungen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 6 W 81/20

DRsp Nr. 2020/14095

Anspruch eines Internetproviders auf Unterlassung von Äußerungen im Hinblick auf angebliche Rechtsverletzungen

Einem Internetprovider steht weder nach den Vorschriften des UWG noch wegen unerlaubten Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein Anspruch gegen einen von einer angeblichen Rechtsverletzung betroffenen Dritten auf Unterlassung einer Äußerung zu, wonach dieser einen Anspruch auf umgehende Dekonnektierung unter einer bestimmten Domain abberufener Inhalte hat, da er, wenn er auf eine klare, von einem Gericht bereits bestätigte Rechtsverletzung hingewiesen werde, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich prüfen und erforderlichenfalls sperren, sondern auch Vorsorge treffen müsse, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen komme. Denn durch die gewählte Formulierung wird nicht der Eindruck erweckt, dass im Hinblick auf die konkrete Rechtsverletzung durch die von dem Internetprovider bereit gehaltenen Inhalte eine vollstreckbare Gerichtsentscheidung vorliegt.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichtes Potsdam - 2. Kammer für Handelssachen - vom 10.08.2020 - 52 O 50/20 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 20.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 2 Abs. 1 Nr. 1; UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3 Nr. ;