OVG Niedersachsen - Urteil vom 30.07.2019
9 LB 133/19
Normen:
VwGO § 108 Abs. 1 S. 1; AsylG § 3; AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 2; VwGO § 58 Abs. 1; VwGO § 58 Abs. 2; AsylG § 77; RL 2004/83/EG; RL 2011/95/EU;
Fundstellen:
DÖV 2019, 926
ZAR 2019, 396
Vorinstanzen:
VG Hannover, vom 09.04.2018

Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in der irakischen Provinz Ninive

OVG Niedersachsen, Urteil vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 9 LB 133/19

DRsp Nr. 2019/13397

Anspruch eines irakischen Staatsangehörigen kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in der irakischen Provinz Ninive

1. Eine Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in der irakischen Provinz Ninive ist derzeit nicht beachtlich wahrscheinlich.2. Dies gilt selbst dann, wenn man annimmt, dass Yeziden angesichts der Übernahme der territorialen Herrschaft des IS im Distrikt Sindjar im Sommer 2014 und der damit einhergehenden Übergriffe auf die yezidische Bevölkerung vor ihrer Ausreise von einer Gruppenverfolgung bedroht gewesen sind. Die dadurch begründete Verfolgungsvermutung wäre widerlegt, weil sich die Machtverhältnisse im Irak zwischenzeitlich entscheidend verändert haben und daher stichhaltige Gründe gegen eine erneute Gruppenverfolgung sprechen.3. Die seit dem vollständigen Verlust seines territorialen Herrschaftsgebietes im Irak ausgeübten Aktivitäten des IS rechtfertigen aktuell ebenfalls nicht die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden im Distrikt Sindjar.

Tenor