OLG Düsseldorf - Urteil vom 12.04.2010
I-9 U 155/09
Normen:
NachbG NRW § 4 Abs. 2; BGB § 1090 Abs. 2; BGB § 1027; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 08.07.2009

Anspruch eines Nachbarn auf Rückbau eines begonnenen Bauvorhabens wegen Beeinträchtigung des Lichtrechts aus § 4 Abs. 2 NachbG NRW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2010 - Aktenzeichen I-9 U 155/09

DRsp Nr. 2011/5398

Anspruch eines Nachbarn auf Rückbau eines begonnenen Bauvorhabens wegen Beeinträchtigung des Lichtrechts aus § 4 Abs. 2 NachbG NRW

Das sog. Lichtrecht i.S. von § 4 Abs. 2 NachbG NRW steht dem Nachbarn auch dann zu, wenn die benachbarten Grundstücke durch Teilung eines einheitlichen Grundstücks entstanden sind.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 08. Juli 2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, den auf dem Grundstück Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., errichteten Rohbau so zurückzubauen, dass zu den Fenstern in dem Objekt Gemarkung H..., Flur ..., Flurstück ..., ein Abstand von mindestens 2 m eingehalten wird.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheits-leistung in Höhe von 50.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

NachbG NRW § 4 Abs. 2; BGB § 1090 Abs. 2; BGB § 1027; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt vom Beklagten den Rückbau eines begonnenen Bauvorhabens.