OVG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 28.03.2019
11 A 1166/16
Normen:
VwGO § 113 Abs. 5 S. 2; StrWG NRW § 18 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 965/14

Anspruch eines Privatunternehmens auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an insgesamt 34 unterschiedlichen Standorten in einem Stadtgebiet; Rechtmäßigkeit der zukünftigen ausschließlichen Erfassung und Entsorgung von Alttextilien durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 28.03.2019 - Aktenzeichen 11 A 1166/16

DRsp Nr. 2019/9177

Anspruch eines Privatunternehmens auf Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern an insgesamt 34 unterschiedlichen Standorten in einem Stadtgebiet; Rechtmäßigkeit der zukünftigen ausschließlichen Erfassung und Entsorgung von Alttextilien durch einen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger

1. Die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern stellt eine Sondernutzung dar.2. Die Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße zählen. Ob die Sondernutzung durch einen Altkleidersammelcontainer eines gemeinnützigen oder gewerblichen Aufstellers geschieht, ist hingegen straßenrechtlich ohne Belang.