OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.02.2020
6 W 19/20
Normen:
UWG § 2 Abs 1 Nr 1; DSGVO § 79; BGB § 823 Abs 1; BGB § 1004 Abs 1; UWG § 2 Abs 1 Nr 3;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 06.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 532/19

Anspruch eines Rechtsanwalts gegen einen Kollegen auf Unterlassung der Übersendung von Schriftsätzen an die Anwaltskammer zur Prüfung möglichen standeswidrigen Verhaltens

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.02.2020 - Aktenzeichen 6 W 19/20

DRsp Nr. 2020/15956

Anspruch eines Rechtsanwalts gegen einen Kollegen auf Unterlassung der Übersendung von Schriftsätzen an die Anwaltskammer zur Prüfung möglichen standeswidrigen Verhaltens

1. Es fehlt an dem für einen Unterlassungsanspruch notwendigen Rechtsschutzbedürfnis sowie am Vorliegen einer geschäftlichen Handlung, wenn die angegriffene Handlung darin besteht, anwaltliche Schriftsätze an die Anwaltskammer zur Prüfung eines möglichen standeswidrigen Verhaltens weitergegeben zu haben. Die Grundsätze zu privilegierten Äußerungen sind hier entsprechend anwendbar. 2. Die Übersendung anwaltlicher Schriftsätze an die Anwaltskammer zur Prüfung möglichen standeswidrigen Verhaltens ist - soweit überhaupt eine Verarbeitung von Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO vorliegt - jedenfalls nach Art. 6 Abs. 1 (e) DSGVO zulässig.

Tenor

1.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

3.) Der Beschwerdewert wird auf 20.000,-- € festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 2 Abs 1 Nr 1; DSGVO § 79; BGB § 823 Abs 1; BGB § 1004 Abs 1; UWG § 2 Abs 1 Nr 3;

Gründe

I.

Die Parteien sind Rechtsanwälte; sie streiten im Eilverfahren um lauterkeitsrechtliche Unterlassungsansprüche.