OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.2019
21 U 11/19
Normen:
BGB a.F. § 649 S. 2; BGB § 885 Abs. 1 S. 2; BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 18.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 152/18

Anspruch eines Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung bei einvernehmlicher VertragsaufhebungAnspruch auf Eintragung einer Vormerkung nach einer Wartezeit von etwa einem Jahr

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.2019 - Aktenzeichen 21 U 11/19

DRsp Nr. 2021/3259

Anspruch eines Unternehmers auf Bauhandwerkersicherung bei einvernehmlicher Vertragsaufhebung Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung nach einer Wartezeit von etwa einem Jahr

1. Hat der Unternehmer seine Leistungen eingestellt und ist er etwa zehn Monate später dem Verlangen des Auftraggebers auf Schlussrechnungslegung nachgekommen, ohne in der Zwischenzeit weitere Anstalten zur Fortsetzung des Vertrages unternommen zu haben, so ist von einer stillschweigenden, einvernehmlichen Vertragsbeendigung auszugehen. 2. Haben die Parteien eines Werkvertrages über Bauleistungen als Pauschalpreis nicht die Schlussrechnungssumme des vorausgegangenen Einheitspreisangebots, sondern eine darunter liegende Summe vereinbart, so dürfen bei der Abrechnung nach vorzeitiger Beendigung des Vertrages die erbrachten Leistungsteile nicht mit den Einzelpreisen des ursprünglichen Einheitspreisangebots bewertet werden. Vielmehr müssen diese Einzelpreise in dem Verhältnis reduziert werden, das dem Wertverhältnis der Endsumme des ursprünglichen Einheitspreisangebots zu der sodann vereinbarten Pauschale entspricht (sog. Anpassung an das Vertragspreisniveau). 3. Der sich aus der so erteilten Schlussrechnung einschließlich der Deckungsanteile der Vergütung für die nicht erbrachten Leistungsteile ergebende Betrag ist sicherungsfähig i.S. von § 648 BGB.