I. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu behandelnde Beschwerde der Antragstellerin vom 05.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27.04.2021 - 6 F 255/14 - betreffend die Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Verfahrenskostenhilfe-unterlagen des am ...2018 verstorbenen Antragstellers des abgeschlossenen Ausgangsverfahrens wird zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
III. Der Geschäftswert beträgt € 5.000,00.
Gründe:
I.
Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen
(analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BeckOK-FamFG/Obermann, 39. Ed., § 69 Rdn. 22; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 Rdn. 44).