OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.08.2021
11 VA 7/21
Normen:
ZPO § 1127; ZPO § 299 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Bernau, vom 27.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 255/14

Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.08.2021 - Aktenzeichen 11 VA 7/21

DRsp Nr. 2021/13875

Anspruch eines Verfahrensbeteiligten auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen

1. Im Prozess- und Verfahrenskostenhilfeverfahren ist der Antragsgegner, soweit es um die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers geht, nicht erst wie stets alle Beteiligten nach dem Verfahrensabschluss, sondern schon von Beginn an Dritter i.S. von § 299 Abs. 2 ZPO, da ihm keinerlei eigene Verfahrensrechte zustehen. 2. § 117 Abs. 2 S. 2 ZPO verbietet generell die Offenbarung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie beizufügender Belege.

I. Die als Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG zu behandelnde Beschwerde der Antragstellerin vom 05.05.2021 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bernau bei Berlin vom 27.04.2021 - 6 F 255/14 - betreffend die Nichtgewährung von Akteneinsicht in die Verfahrenskostenhilfe-unterlagen des am ...2018 verstorbenen Antragstellers des abgeschlossenen Ausgangsverfahrens wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

III. Der Geschäftswert beträgt € 5.000,00.

Normenkette:

ZPO § 1127; ZPO § 299 Abs. 1;

Gründe:

I.

Ohne Niederschrift tatsächlicher Feststellungen

(analog § 313a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 540 Abs. 2 und § 329 Abs. 1 Satz 2 ZPO; vgl. BeckOK-FamFG/Obermann, 39. Ed., § 69 Rdn. 22; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 69 Rdn. 44).