OLG Stuttgart - Urteil vom 02.07.2019
6 U 232/18
Normen:
BGB § 506 Abs. 1 S. 1; BGB § 495;
Fundstellen:
MDR 2019, 1448
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 21.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 87/18

Ansprüche aus dem Leasingvertrag für ein KfzLeasingvertrag mit Kilometerabrechnung als Finanzierungshilfe

OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - Aktenzeichen 6 U 232/18

DRsp Nr. 2019/10017

Ansprüche aus dem Leasingvertrag für ein Kfz Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung als Finanzierungshilfe

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21.8.2018 wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

3.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

__________________

Streitwert des Berufungsverfahrens: 14.654,25 €

Normenkette:

BGB § 506 Abs. 1 S. 1; BGB § 495;

Gründe

I.

Der Kläger schloss als Existenzgründer mit der Beklagten als Leasinggeberin im Mai 2016 einen Leasingvertrag über ein Fahrzeug M. Der Vertrag war als Kilometervertrag mit einer Laufzeit von 24 Monaten ausgestaltet und sah eine Leasingsonderzahlung in Höhe von 3.000 € sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 466,17 € vor. Der im Vertrag ausgewiesene Sollzins war negativ und betrug -7,33 %, der effektive Jahreszins war mit -7,09 % angegeben.

Mit E-Mail vom 12.09.2017 erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrages gerichteten Erklärung.