OLG Saarbrücken - Urteil vom 05.08.2020
1 U 111/19
Normen:
BGB § 387; BGB § 396 Abs. 1; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 633 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 116/17

Ansprüche aus einem Reinigungsvertrag und DienstleistungsvertragBewässerung einer ThujenheckeVertrocknung von Pflanzen durch mangelhafte BewässerungAufrechnung von Vergütungsansprüchen gegen Schadensersatzansprüche

OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.08.2020 - Aktenzeichen 1 U 111/19

DRsp Nr. 2021/4211

Ansprüche aus einem Reinigungsvertrag und Dienstleistungsvertrag Bewässerung einer Thujenhecke Vertrocknung von Pflanzen durch mangelhafte Bewässerung Aufrechnung von Vergütungsansprüchen gegen Schadensersatzansprüche

Nach Auftragsannahme und vor Leistungserbringung muss bei eigener fachlicher Unkenntnis geeigneter fachlicher Rat zu der Frage einholt werden, was eine fachgerechte Bewässerung von Pflanzen erfordert und in welcher Weise diese geleistet werden kann.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 8.10.2019 (Aktenzeichen 4 O 116/17) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.611,82 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.611,82 € seit dem 1.11.2018, aus weiteren 2.000 € seit dem 1.12.2018 und aus weiteren 2.000 € seit dem 1.1.2019.

2. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz tragen die Klägerin zu 90 % und die Beklagte zu 10 %. Die Kosten des Streithelfers in erster Instanz trägt die Klägerin zu 90 %, im Übrigen der Streithelfer selbst. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 93 % und die Beklagte zu 7 %.