OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2019
12 U 96/17
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 119/15

Ansprüche aus einem Werkvertrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2019 - Aktenzeichen 12 U 96/17

DRsp Nr. 2020/1903

Ansprüche aus einem Werkvertrag

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.05.2017 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Frankfurt (Oder), Az. 13 O 119/15, wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; BGB § 631 Abs. 1; BGB § 632 Abs. 2;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

Das Rechtsmittel ist offensichtlich unbegründet. Wegen der Begründung - einschließlich der Darstellung des Sachverhalts - wird auf den Hinweis des Senats vom 27.05.2019 verwiesen. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 02.07.2019 rechtfertigen auch nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage eine andere Beurteilung nicht.