OLG Köln - Urteil vom 02.10.2020
6 U 19/20
Normen:
UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. b); UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;
Fundstellen:
GRUR-RR 2021, 30
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 62/17

Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem NachahmungsschutzMarkenverletzung bei FruchtgummiproduktenUnlautere Rufausnutzung

OLG Köln, Urteil vom 02.10.2020 - Aktenzeichen 6 U 19/20

DRsp Nr. 2021/1281

Ansprüche aus lauterkeitsrechtlichem Nachahmungsschutz Markenverletzung bei Fruchtgummiprodukten Unlautere Rufausnutzung

Eine nach § 4 Nr. 3 Buchst. b) Fall 1 UWG unlautere Rufausnutzung kann auch ohne Täuschung der angesprochenen Verkehrskreise auf einer Anlehnung an die fremde Leistung beruhen, die eine erkennbare Bezugnahme auf den Mitbewerber oder seine Produkte erfordert.

Tenor

Die Berufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten gegen das am 14. Januar 2020 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 62/17 - werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 20 % und der Beklagten zu 80 % auferlegt.

Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs 200.000,-- € und im Übrigen für die der Vollstreckung ausgesetzte Partei 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages und für die die Vollstreckung betreibende Partei 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. b); UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3;

Gründe

I.

I. II. III. IV.