OLG Thüringen - Urteil vom 10.01.2020
4 U 812/15
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Erfurt, vom 14.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1480/14

Ansprüche aus Verträgen über GerüstbauarbeitenPreisanpassung für eine Mengenänderung einer sogenannten BedarfspositionErgänzende Vertragsauslegung

OLG Thüringen, Urteil vom 10.01.2020 - Aktenzeichen 4 U 812/15

DRsp Nr. 2021/3525

Ansprüche aus Verträgen über Gerüstbauarbeiten Preisanpassung für eine Mengenänderung einer sogenannten Bedarfsposition Ergänzende Vertragsauslegung

Orientierungssatz: 1. Haben die Parteien eines Gerüstbauvertrages ausdrücklich eine Vergütung "nach § 2 VOB/B (bzw. § 2 VOL/B) und damit nach den vereinbarten (Einheits-) Preisen" vereinbart, kommt es unabhängig von der Rechtsnatur des Vertrages in Betracht, dass die Vergütung auch dann anzupassen ist, wenn sie in der Sache einen Mietzins darstellt. 2. Betrifft die Mengenänderung eine sogenannte Bedarfsposition, kommt eine Preisanpassung nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B nur dann in Betracht, wenn die Parteien übereinstimmend von einer bestimmten zu erwartenden Mehrmenge ausgegangen sind.