OLG Hamburg - Urteil vom 19.11.2020
3 U 97/19
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 389/18

Ansprüche aus Wettbewerbsrecht und MarkenrechtParallelvertreiber von Arzneimitteln als pharmazeutischer UnternehmerImport eines mit einer deutschsprachigen Verpackung in Österreich in den Verkehr gebrachtes Arzneimittel nach Deutschland

OLG Hamburg, Urteil vom 19.11.2020 - Aktenzeichen 3 U 97/19

DRsp Nr. 2021/8595

Ansprüche aus Wettbewerbsrecht und Markenrecht Parallelvertreiber von Arzneimitteln als pharmazeutischer Unternehmer Import eines mit einer deutschsprachigen Verpackung in Österreich in den Verkehr gebrachtes Arzneimittel nach Deutschland

Orientierungssätze: 1. Nach § 4 Abs. 18 S. 2 AMG und der Intention des Gesetzgebers ist auch der Parallelvertreiber von Arzneimitteln als pharmazeutischer Unternehmer i.S.v. § 4 Abs. 18 AMG anzusehen und stellt der Parallelvertrieb bereits ein Inverkehrbringen des Mittels unter seinem Namen dar. 2. Der Parallelvertreiber ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG i.V. mit den Leitlinien der Europäisches Arzneimittelagentur (European Medicines Agency/EMA) für Parallelvertreiber, welche auf Artt. 65 lit. f), 57 RL 2001/83/EG beruhen, verpflichtet, von ihm in den Verkehr gebrachte Arzneimittelverpackungen mit der Angabe "Parallelvertreiber" bzw. "parallel vertrieben von" gefolgt von der entsprechenden Namensangabe zu kennzeichnen. 3. § 10 Abs. 1 Nr. 1 AMG ist eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 3a UWG.