Die Berufung der Beklagten gegen das Grund- und Teilurteil des Landgerichts Darmstadt vom 15.10.2014 wird zurückgewiesen.
Auf die Zwischenfeststellungsklage wird festgestellt, daß der notarielle Grundstückskauf- und Bauvertrag vom 24.08.2011, UR-Nr. .../2011 des Notars N1, Stadt1 wirksam ist.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Landgericht vorbehalten.
I.
Der Kläger macht Ansprüche aus einem Bauträgervertrag geltend; die Parteien streiten über die Wirksamkeit des Vertrages.
Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Die geplante Übergabe des Hauses sollte am 31.05.2012 stattfinden; sie ist bis heute trotz Mahnungen nicht erfolgt. Die Beklagte erklärte am 19.03.2013 den Rücktritt vom Vertrag.
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