KG - Urteil vom 05.12.2013
27 U 30/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 31.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 193/11

Ansprüche des Auftragnehmers wegen Vorhaltung einer Rotten-Warnanlage

KG, Urteil vom 05.12.2013 - Aktenzeichen 27 U 30/12

DRsp Nr. 2017/529

Ansprüche des Auftragnehmers wegen Vorhaltung einer Rotten-Warnanlage

Hat es sich bei einer Rotten-Warnanlage lediglich um eine Bedarfsposition gehandelt, so steht dem Auftragnehmer allein wegen des Vorhaltens der nicht zum Einsatz gekommenen Anlage ein vertraglicher Anspruch auf Vergütung nicht zu.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 31.01.2012 verkündete Urteil der Zivilkammer 29 des Landgerichts Berlin - 29 O 193/11 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1;

Gründe:

A.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von 387.603,23 EUR für das Vorhalten eines automatischen Warnsystems (Rottenwarnanlage) während der gesamten Dauer vom 09.02.2004 bis zum 02.06.2006 entsprechend der Abrechnung vom 30.10.2007 (Anlage K 12) in Anspruch.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Absatz 1 Nr. 1 ZPO).