I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 (
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.288,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2012 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den unter Ziffer I.1. genannten Betrag hinaus die weiteren Kosten für die Mangelbeseitigung an den Gießharzverbundglasscheiben in der Liegenschaft H##### U## ##### Berlin in Form des Austausches sämtlicher Gießharzverbundglasscheiben (G1) gemäß Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A### W## vom 23. März 2008 zu ersetzen, die über die Kostenschätzung des Gutachtens hinaus für die Mangelbeseitigung erforderlich sind.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
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