KG - Urteil vom 31.07.2013
21 U 138/12
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633; BGB § 637 Abs. 3; VOB/B § 13 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 100 O 11/12

Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln eingebauter Isolierglasfenster

KG, Urteil vom 31.07.2013 - Aktenzeichen 21 U 138/12

DRsp Nr. 2017/3066

Ansprüche des Bauherrn wegen Mängeln eingebauter Isolierglasfenster

Isolierglasfenster entsprechen nicht den anerkannten Regeln der Technik i.S. von § 13 Nr. 1 VOB/B, wenn es infolge einer chemischen Beeinflussung zwischen der Sekundärdichtung des Randverbundes und verwendeten Gießharz zu wurmförmigen Mäandern kommt.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Juni 2012 (100 O 11/12) unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung geändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 72.288,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. März 2012 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin über den unter Ziffer I.1. genannten Betrag hinaus die weiteren Kosten für die Mangelbeseitigung an den Gießharzverbundglasscheiben in der Liegenschaft H##### U## ##### Berlin in Form des Austausches sämtlicher Gießharzverbundglasscheiben (G1) gemäß Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. A### W## vom 23. März 2008 zu ersetzen, die über die Kostenschätzung des Gutachtens hinaus für die Mangelbeseitigung erforderlich sind.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.