OLG Brandenburg - Urteil vom 01.06.2021
6 U 90/19
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 104/18

Ansprüche des Käufers eines gebrauchten Pkw gegen den Verfasser einer gutachterlichen Bewertung

OLG Brandenburg, Urteil vom 01.06.2021 - Aktenzeichen 6 U 90/19

DRsp Nr. 2021/9631

Ansprüche des Käufers eines gebrauchten Pkw gegen den Verfasser einer gutachterlichen Bewertung

Dem Käufer eines Pkw stehen unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter keine Ansprüche gegen einen Sachverständigen zu, der das Fahrzeug im Auftrag des Verkäufers bewertet hat, da er insoweit nicht schutzwürdig ist. Eine Schutzbedürftigkeit kann vielmehr nur dann angenommen werden, wenn dem Geschädigten kein primärer und im Wesentlichen inhaltsgleicher Leistungs-, Gewährleistungs- oder Schadensersatzanspruch gegenüber seinem unmittelbaren Vertragspartner zusteht.

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.05.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 104/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; BGB § 634 Nr. 4; BGB § 328 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;

Gründe:

I.