OLG München - Urteil vom 07.07.2009
9 U 3603/08
Normen:
BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;
Fundstellen:
BauR 2010, 229
Vorinstanzen:
LG München I , vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1712/08

Ansprüche des Subunternehmers bei Erbringung objektiv notwendiger Bauleistungen ohne Auftrag

OLG München, Urteil vom 07.07.2009 - Aktenzeichen 9 U 3603/08

DRsp Nr. 2010/12011

Ansprüche des Subunternehmers bei Erbringung objektiv notwendiger Bauleistungen ohne Auftrag

Erbringt der Subunternehmer ohne Auftrag des Unternehmers objektiv notwendige Bauleistungen, folgt daraus nicht ohne weiteres eine Bereicherung des Unternehmers. Jedenfalls scheitert der Bereicherungsanspruch, wenn der Unternehmer keine wirtschaftlich reale Möglichkeit hat, die Bauleistungen bei seinem Auftraggeber zu liquidieren.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 20.05.2008 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens beträgt 82.167,35 Euro.

Normenkette:

BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1;

Gründe: