OLG Brandenburg - Urteil vom 25.09.2020
11 U 35/18
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 122/16

Ansprüche des Unternehmers bei Reduzierung der Anzahl zu fällender Bäume

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 11 U 35/18

DRsp Nr. 2021/16079

Ansprüche des Unternehmers bei Reduzierung der Anzahl zu fällender Bäume

Dem Unternehmer steht kein Anspruch auf Ausgleich von Mindermengen gem. § 2 Abs. 3 VOB/B zu, wenn sich die Zahl tatsächlich zu fällender Bäume als geringer herausstellt, als im Leistungsverzeichnis ausgewiesen. Denn der Anspruch auf Preisanpassung aus § 2 Abs. 3 VOB/B berücksichtigt nur die Auswirkungen der Mehr- oder/oder Mindermengen auf die Bestandteile der Kalkulation des Einheitspreises. Der Anspruch umfasst somit nicht den dem Unternehmer nach der getroffenen Vereinbarung zustehenden Verwertungserlös.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus - 6 O 122/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 631 Abs. 1; VOB/B § 2 Abs. 3;

Gründe:

I.

Die Klägerin verlangt Restwerklohn (Mehrkosten) betreffend "Altlastenumlagerung, Holzung bei Bauvorhaben B ... Ortsumfahrung ...".