1. Die Berufung der Klägerin gegen das am 11. Januar 2018 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Cottbus -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin verlangt Restwerklohn (Mehrkosten) betreffend "Altlastenumlagerung, Holzung bei Bauvorhaben B ... Ortsumfahrung ...".
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