OLG Hamburg - Urteil vom 27.11.2020
8 U 147/19
Normen:
HOAI (2009) § 7 Abs. 5;
Fundstellen:
BauR 2022, 1100
ZfBR 2022, 117
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 316/14

Ansprüche nach Kündigung von ArchitektenverträgenUnschlüssige Darlegung eines Mietausfallsschadens wegen einer BauzeitverzögerungWirksamkeit einer außerordentlichen VertragskündigungAbrechnung nach Mindestsätzen der HOAI

OLG Hamburg, Urteil vom 27.11.2020 - Aktenzeichen 8 U 147/19

DRsp Nr. 2022/3102

Ansprüche nach Kündigung von Architektenverträgen Unschlüssige Darlegung eines Mietausfallsschadens wegen einer Bauzeitverzögerung Wirksamkeit einer außerordentlichen Vertragskündigung Abrechnung nach Mindestsätzen der HOAI

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 08.11.2019, Az. 313 O 316/14 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 31.518,55 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2014 sowie weitere 1.474,89 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.01.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 50.075,25 € nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben die Klägerin 55 % und der Beklagte 45 % zu tragen.

4. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

5. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin 79 %, der Beklagte 21 % zu tragen.