OLG Hamm - Urteil vom 13.06.2013
6 U 4/13
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; WHG § 39 Abs. 1; LWG NW § 97 Abs. 6;
Vorinstanzen:
LG Bochum, vom 14.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 225/12

Ansprüche von Anliegern wegen Verletzung der öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltspflicht

OLG Hamm, Urteil vom 13.06.2013 - Aktenzeichen 6 U 4/13

DRsp Nr. 2013/16540

Ansprüche von Anliegern wegen Verletzung der öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltspflicht

1. Die Verletzung der öffentlich-rechtlichen Gewässerunterhaltspflicht kann zu zivilrechtlichen Schadensersatzansprüchen etwa von geschädigten Anliegern gegen den Träger der Gewässerunterhaltspflicht führen. Daneben kommen Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht.2. Schadensersatzansprüche des Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten eines an ein fließendes Gewässer angrenzenden Grundstücks wegen Beeinträchtigung eines an dem Gewässer errichteten Plattenweges infolge Durchnässung des Uferbereichs können entfallen, wenn der Weg unter Verstoß gegen gewässerrechtliche Vorschriften innerhalb eines Bereichs von 3 m neben dem Ufer gebaut wurde.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 14.11.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; WHG § 39 Abs. 1; LWG NW § 97 Abs. 6;

Gründe

I.

Die Kläger machen gegen den Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz im Wege der Naturalrestitution aufgrund der Verletzung von Gewässerunterhaltungs- und Verkehrssicherungspflichten geltend.