OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.10.2019
6 U 91/18
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 21.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 144/17

Ansprüche wegen einer angeblich unlauteren Nachahmung eines MesssteuergerätsTechnisch notwendige Gestaltungsmerkmale keine wettbewerbliche Eigenart

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.10.2019 - Aktenzeichen 6 U 91/18

DRsp Nr. 2020/4429

Ansprüche wegen einer angeblich unlauteren Nachahmung eines Messsteuergeräts Technisch notwendige Gestaltungsmerkmale keine wettbewerbliche Eigenart

Wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz (§ 4 Nr. 3 UWG) für ein technisches Gerät (hier: Bedieneinheit eines Ausrichtungssystems für rotierende Industriemaschinen) scheidet aus, wenn der Grad der wettbewerblichen Eigenart des Originalgeräts allenfalls durchschnittlich ist, das beanstandete Gerät - bei Nichtberücksichtigung der übernommenen technisch bedingten Merkmale - erhebliche Unterschiede aufweist und zudem mit einem abweichenden Wortzeichen gekennzeichnet ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.3.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.

Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 100.000,00 festgesetzt.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3 Buchst. a);

Gründe

A.