Die Berufung der Klägerin gegen das am 21.3.2018 verkündete Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt wird zurückgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf € 100.000,00 festgesetzt.
A.
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