OLG Köln - Beschluss vom 17.03.2020
6 U 155/19
Normen:
UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 09.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 33 O 119/18

Ansprüche wegen sog. sklavischer Nachahmung eines hölzernden Spielturms für den Außenbereich

OLG Köln, Beschluss vom 17.03.2020 - Aktenzeichen 6 U 155/19

DRsp Nr. 2020/12519

Ansprüche wegen sog. sklavischer Nachahmung eines hölzernden Spielturms für den Außenbereich

Von einer zu einer vermeidbaren Herkunftstäuschung führenden Nachahmung ist auszugehen, wenn das angegriffene Produkt (hier: ein hölzener Spielturm für den Außenbereich) nahezu alle Gestaltungselemente übernimmt, die die wettbewerbliche Eigenart des Originalprodukts begründen (hier: bejaht).

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2019 - 33 O 119/18 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts (hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3, 5) sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 70.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 10.000,00 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Normenkette:

UWG § 8 Abs. 1; UWG § 8 Abs. 3; UWG § 3; UWG § 4 Nr. 3a;

Gründe

I.

a) b) 2. a. b. c. d. 3. 4.