Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 09.05.2019 -
Dieser Beschluss und das Urteil des Landgerichts (hinsichtlich der Ziff. 1 bis 3, 5) sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung ihrerseits Sicherheit leistet. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt bezüglich des Unterlassungsanspruchs 70.000,00 €, bezüglich des Auskunftsanspruchs 10.000,00 € und im Übrigen für die Beklagten 110 % des aufgrund der Entscheidungen vollstreckbaren Betrages und für die Klägerin 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
I.
a) b) 2. a. b. c. d. 3. 4.
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