OLG Hamburg - Urteil vom 24.06.2021
3 U 79/20
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 16.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 327 O 112/20

Ansprüche wegen vermeintlich irreführender Angaben zu einem Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen MakuladegenerationSlides einer Power-Point-Präsentation eines wissenschaftlichen VortragsÜbergabe von vorgefertigten Slides durch ein Pharmaunternehmen an einen Fachkreisangehörigen

OLG Hamburg, Urteil vom 24.06.2021 - Aktenzeichen 3 U 79/20

DRsp Nr. 2022/5526

Ansprüche wegen vermeintlich irreführender Angaben zu einem Arzneimittel zur Behandlung der sogenannten neovaskulären altersabhängigen Makuladegeneration Slides einer Power-Point-Präsentation eines wissenschaftlichen Vortrags Übergabe von vorgefertigten Slides durch ein Pharmaunternehmen an einen Fachkreisangehörigen

Orientierungssätze: 1. Einem mittels einer Power-Point-Präsentation gehaltenen - insbesondere wissenschaftlichen - Vortrag ist es immanent, dass der Vortragende nicht nur die Slides präsentiert, sondern dazu ergänzende oder erläuternde Angaben macht. Das Verkehrsverständnis von den auf den Slides präsentierten Angaben kann in solchen Fällen nur dann zuverlässig ermittelt werden, wenn die im Zusammenhang mit den gezeigten Slides möglicherweise getätigten weiteren Äußerungen des Vortragenden bekannt sind. 2. Darlegungs- und beweis- bzw. glaubhaftmachungspflichtig für den Äußerungszusammenhang, in dem die Slides präsentiert worden sind, ist der Anspruchsteller, denn an ihm ist es, die konkrete Verletzungshandlung darzutun und zu belegen. Er muss entsprechenden Vortrag halten, damit das Gericht in die Lage versetzt wird, die Verletzungshandlung in Gänze zu erkennen und das Verkehrsverständnis von der jeweils angegriffenen Angaben zu ermitteln.