1. § 9 Abs. 1 Nr. 23aBauGB ermächtigt nicht zur Festsetzung anlagenbezogener Regelungen in einem Bebauungsplan.2. Auch unter Berufung auf die Planungsgrundsätze in § 1 Abs. 5BauGB - wie etwa die Förderung des Klimaschutzes - ist eine Gemeinde nicht befugt, über die Ermächtigungen in § 9BauGB und der BauNVO hinausgehende Festsetzungsinhalte eines Bebauungsplans zu erfinden.3. Städtebauliche Motive ermächtigen eine Gemeinde nicht, die Freisetzung von Treibhausgasen aus Vorsorgegesichtspunkten unter Verstoß gegen das TEHG zu beschränken.4. Die Angaben zu den verfügbaren Umweltinformationen in der Bekanntmachung über die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfs nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB müssen geeignet sein, die unionsrechtlich gebotene Anstoßfunktion auszulösen.5. Betrifft der Gegenstand einer Abstimmung im Gemeinderat Immissionsbeschränkungen, vermag das regelmäßig zu keinem Vorteil für einen abgrenzbaren Personenkreis zu führen.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Erfolg in Baustreitigkeiten" abrufen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.