Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den erkennenden Senat wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, weil er keine Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2018 -
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