BGH - Beschluss vom 06.05.2020
IV ZA 31/19
Normen:
ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 15.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 28 C 2205/15
LG Münster, vom 19.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 S 23/15

Antrag auf Ablehnung eines gesamten Senats wegen Besorgnis der Befangenheit; Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

BGH, Beschluss vom 06.05.2020 - Aktenzeichen IV ZA 31/19

DRsp Nr. 2020/8771

Antrag auf Ablehnung eines gesamten Senats wegen Besorgnis der Befangenheit; Statthaftigkeit einer Anhörungsrüge

Tenor

1.

Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den erkennenden Senat wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen, weil er keine Befangenheitsgründe vorträgt, die sich individuell auf die an der von ihm angegriffenen Senatsentscheidung beteiligten Richter beziehen. Über ein unzulässiges Ablehnungsgesuch entscheidet der Senat in regulärer Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2018 - II ZB 15/18, juris Rn. 1).

2. 3.