Das Ablehnungsgesuch des Schuldners gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. , die Richter Prof. Dr. S. , Prof. Dr. Ki. , F. und die Richterin Dr. Sc. wird aus den dem Schuldner aus anderen Verfahren, an denen er beteiligt war und gleichartige Ablehnungsgesuche erfolglos angebracht hat, bekannten Gründen (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juni 2019 - VIII ZB 7 und 9/19, juris Rn. 5 bis 8) als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. August 2019 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Die im Hinblick auf den gemäß §
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