Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2019 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. November 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.110,00 € festgesetzt.
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