OVG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 11.06.2019
6 B 10540/19.OVG
Normen:
BauGB § 136 Abs. 1; BauGB § 142 Abs. 1; BauGB § 142 Abs. 1 S. 2; BauGB § 142 Abs. 3; BauGB § 146; BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 3; BauGB § 154 Abs. 3 S. 1; BauGB § 162 Abs. 1; BauGB § 162 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Neustadt a.d.W., vom 27.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 L 68/19

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheides über die Heranziehung zu einem Sanierungsausgleichsbetrag; Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen bei einer Sanierungsdauer von rund 44 Jahren

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 11.06.2019 - Aktenzeichen 6 B 10540/19.OVG

DRsp Nr. 2019/14003

Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs; Sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheides über die Heranziehung zu einem Sanierungsausgleichsbetrag; Erhebung von Sanierungsausgleichsbeträgen bei einer Sanierungsdauer von rund 44 Jahren

1. Im Zusammenhang mit der Heranziehung zu einem Sanierungsausgleichsbetrag kommt eine Verfassungswidrigkeit der Abgabenerhebung grundsätzlich nur für den Fall in Betracht, dass 30 Jahre ab der Entstehung der Vorteilslage vergangen sind.2. Einen bestimmten Zeitrahmen für die Durchführung einer Sanierungsmaßnahme gibt § 136 Abs. 1 BauGB nicht vor.3. Die Sanierung darf nicht unter Verweis auf den wiederkehrenden Erneuerungsbedarf zur unabsehbaren und damit unzulässigen Dauersanierung werden.

Tenor

Unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 27. März 2019 wird der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs vom 5. November 2018 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2018 abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.110,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BauGB § 136 Abs. 1; BauGB § 142 Abs. 1; BauGB § 142 Abs. 1 S. 2; BauGB § 142 Abs. 3; BauGB § 146; BauGB § 154 Abs. 1; BauGB § 154 Abs. 3; BauGB § 154 Abs. S. 1;