Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.
Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser daher die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85,
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