BVerfG - Beschluss vom 23.01.2019
1 BvR 2066/18
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2; ZPO § 321a;
Vorinstanzen:
AG Münster, vom 08.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 39 F 42/18
OLG Hamm, vom 27.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen II-13 UF 71/18

Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 23.01.2019 - Aktenzeichen 1 BvR 2066/18

DRsp Nr. 2019/5322

Antrag auf Auslagenerstattung nach Erledigung einer unzulässigen Verfassungsbeschwerde

Tenor

Der Antrag des Beschwerdeführers auf Auslagenerstattung wird abgelehnt.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; BVerfGG § 34a Abs. 3; BVerfGG § 90 Abs. 2 S. 1-2; ZPO § 321a;

[Gründe]

Über die Verfassungsbeschwerde sowie den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht mehr zu entscheiden, nachdem das fachgerichtliche Verfahren infolge der vom Beschwerdeführer eingelegten Anhörungsrüge fortgesetzt wird und dieser daher die Verfassungsbeschwerde für erledigt erklärt hat (vgl. BVerfGE 85, 109 <113>). Gegenstand des Verfahrens ist nur noch sein Antrag auf Erstattung seiner Auslagen. Darüber zu entscheiden, obliegt der Kammer (vgl. BVerfGE 72, 34 <38 f.>). Der Antrag hat keinen Erfolg.